Waldbrandgefahrenstufen


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Informationen zu den Waldbrandgefahrenstufen

Im Wald ist es immer verboten zu rauchen oder ein Feuer zu entfachen. Dazu zählt auch das Grillen außerhalb einer genehmigten Feuerstelle (§ 23 LWaldG). Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandgefahrenstufe 3 Wälder für das Betreten komplett sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Ob solch eine Sperrung vorliegt und welche Gebiete davon betroffen sind, wird immer über die regionalen Medien bekanntgegeben. Badeseen und andere Erholungseinrichtungen bleiben von Waldsperrungen aber in der Regel unberührt.

Auch das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist ganzjährig verboten. Ausnahmen sind im § 16 LWaldG geregelt. Die Zufahrtswege zum Wald müssen unbedingt freigehalten werden, sonst kann die Arbeit der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes massiv beeinträchtigt werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Stellen Sie Kraftfahrzeuge aber niemals über trockenem Gras ab. Heiße Fahrzeugteile sind eine sehr gute Zündquelle.

Die Waldbrandgefahrenstufen weisen die Bevölkerung lediglich auf das aktuelle Gefahrenpotential hin. Es liegt jedoch in der Eigenverantwortung von jedem Bürger, diese Hinweise ernst zu nehmen und vorsichtig zu handeln.

Quelle: Land Brandenburg